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(en) Ausführungsbestimmungen für Spendensammlungen

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Sammlung von Spenden an der FHSTP

Ausführungsbestimmung zur Hausordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Gemäß § 4 Abs 4 der Hausordnung der Fachhochschule St. Pölten bedürfen Sammlungen im Sinne des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 LGBl. 4650-1 in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gelände der Fachhochschule der Zustimmung durch die Geschäftsführung der Fachhochschule St. Pölten GmbH. In Ausführung der Hausordnung wird das Folgende bestimmt.
  2. Die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen im Sinne des NÖ Sammlungsgesetzes ist mit Ausnahme der in § 3 NÖ Sammlungsgesetz bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet:
    1. Als öffentliche Sammlung gilt jede an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung.
    2. Die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, dass der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, gelten ebenfalls als öffentliche Sammlung, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind.
    3. Auf die übrigen Bestimmungen des NÖ Sammlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

§ 2 Anzeige der Sammlung bei der FH-Geschäftsführung

  1. Jegliche dem Geltungsbereich des NÖ Sammlungsgesetzes unterliegende Sammlungen, d.h. sowohl Sammlungen, welche einer behördlichen Bewilligung bedürfen, als auch solche, die gemäß § 3 NÖ Sammlungsgesetz keiner Bewilligung bedürfen, sind der Geschäftsführung der Fachhochschule St. Pölten GmbH schriftlich spätestens vier Wochen vor deren geplanter Durchführung anzuzeigen.

  2. Der Anzeige sind
    1. eine allenfalls erforderliche behördliche Bewilligung gemäß NÖ Sammlungsgesetz oder eine begründete, schriftliche Erklärung, warum eine derartige Bewilligung nicht erforderlich ist,

    2. eine schriftliche Erklärung, für welche Zwecke der Sammlungsertrag verwendet werden soll,

    3. Angaben zur Person des Sammlers/der Sammlerin (bei juristischen Personen: Vereinsregisterauszug, Firmenbuchauszug)

           anzuschließen.

          Studierende der Fachhochschule St. Pölten haben der Anzeige zudem eine schriftliche Erklärung eines FH-Dozenten/einer FH-Dozentin beizulegen, welche die Vereinbarkeit der Sammlung mit dem Studium zum Ausdruck bringt.

     3. Der/Die Sammler/in darf die Sammlung durchführen, wenn die Geschäftsführung
                a. innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Einlangens der vollständigen Anzeige die Sammlung nicht untersagt oder
                b. zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Sammlung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden kann.

§ 3 Verstöße

  1. Die Durchführung einer Sammlung entgegen den Bestimmungen des NÖ Sammlungsgesetzes, ohne Zustimmung der Geschäftsführung der Fachhochschule St. Pölten GmbH sowie die Erschleichung der Zustimmung stellen einen Verstoß gegen die Hausordnung dar.

  2. Auf die Strafbestimmungen des NÖ Sammlungsgesetzes wird hingewiesen.
  3. Der Sammler/Die Sammlerin handelt in eigenem Namen. Jegliche Haftung der Fachhochschule St. Pölten GmbH bei Ansprüchen Dritter gegen den Sammler/die Sammlerin ist ausgeschlossen.

§ 4 Inkraftreten

  1. Diese Ausführungsbestimmungen zur Hausordnung treten mit 14.5.2016 in Kraft.