(en) Handout für LektorInnen
Translation needed
The content of this page was copied from another page tree and needs to be translated or updated.
When you finish translation, make sure to
-
Replace the label NEEDS-TRANSLATING with TRANSLATED
-
Remove this macro from the page
Datenschutz / Urheberrecht / Versicherung
1. Allgemeines
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Informationen zum Datenschutz, Urheberrecht sowie dem Versicherungsstatus der Studierenden gegeben werden.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die Personal- und Rechtsabteilung der Fachhochschule St. Pölten.
2. Datenschutz
Der Datenschutz ist ein Grundrecht und sowohl auf EU-Ebene in der Datenschutz-Grundverordnung1 als auch national im Datenschutzgesetz2 verankert.
Es besteht aus dem
- Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und
- Recht auf Auskunft der gespeicherten Daten, Richtigstellung unrichtiger Daten, Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung, Datenübertragung und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten,… identifiziert werden kann.
Unter Datenschutz fallen alle personenbezogenen Daten, die in einem automationsunterstützen System (jede Software, Excel- Liste, Word- Dokument,…) verarbeitet werden, aber auch all jene Hard-Copy Sammlungen, die systematisch nach Personenbezug durchsucht werden können (Studierendenakt, Notenliste, schriftliche Prüfungen, …).
Eine Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie kann sich auf Rechtfertigungsgründe3 stützen. Folgende Rechtfertigungsgründe definiert die Datenschutzgrundverordnung:
- Einwilligung der betroffenen Person zur Datenverarbeitung
- Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines (Vor)Vertrages mit der betroffenen Person notwendig
Die Verarbeitung ist gesetzlich bestimmt
- Die Verarbeitung ist zur Wahrung berechtigter Interessen des/der Verantwortlichen erforderlich, sofern die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen
Darüber hinaus ist eine sogenannte Zweckprüfung anzustellen, d.h. die erhobenen Daten dürfen nur zum ursprünglich vorgesehenen Zweck verarbeitet werden – niemals darüber hinaus. Ist der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt, sind diese Daten verpflichtend zu löschen.
Für die Praxis:
Die Übermittlung von Studierendendaten und auch von anderen FH-Zugehörigen an Personen, die nicht der FH St. Pölten zugeordnet sind, ist grundsätzlich verboten. Auch die Weitergabe von Studierendendaten an andere Studierende darf daher nur in dem Ausmaß, wie es für die die Durchführung der Lehrveranstaltung unbedingt notwendig ist, stattfinden.
Listen mit Studierendendaten (zB. Notenlisten, Beurteilungen von (Abschluss-) Arbeiten, Logbücher, Fotolisten) dürfen elektronisch nur mit Passwort-Schutz an die zuständigen Stellen der FH St. Pölten gesendet werden, wenn der/die LektorIn nicht die FH-Email-Adresse verwendet. Anwesenheitslisten müssen nach der Lehrveranstaltung bei den Studiengangssekretariaten abgegeben oder bis zur Abgabe sicher verwahrt werden.
Personenbezogene Daten der Studierenden und insbesondere Prüfungsunterlagen sind vor unbefugtem Zugriff geschützt zu verwahren. Sie dürfen nur auf verschlüsselten Datenträgern gespeichert werden und/oder müssen die betreffenden Dateien mit einem Passwort gesichert sein.
Besteht die Gefahr, dass Unbefugte Zugriff auf personenbezogenen Daten erlangen, (z.B. durch Verlust eines Datenträgers, irrtümliches Versenden einer E-Mail an Unbefugte, Verlust von Papier-Unterlagen mit personenbezogenen Daten) ist dies unverzüglich direkt bei dem/der Datenschutz-KoordinatorIn und dem/der StudiengangsleiterIn zu melden.
Unmittelbar nach Ende der Lehrtätigkeit sind Unterlagen, die personenbezogene Daten der Studierenden beinhalten, wie zum Beispiel Notenlisten, Anwesenheitslisten, Prüfungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen, die für den Nachweis der Studienleistungen der Studierenden relevant sind, an die Studiengangssekretariate zu übermitteln und bei sich selber zu löschen. Die Übermittlung der Unterlagen darf per E-Mail nur mit Passwortschutz erfolgen, wenn die Übermittlung nicht mit der FH-Email-Adresse erfolgt.
Jegliches Veranschaulichungsmaterial (z.B. Befunde, Röntgenbilder, Hörproben), das in Lehrveranstaltungen gezeigt oder zur Verfügung gestellt wird, muss vollständig anonymisiert sein. Es darf nicht nachvollziehbar sein, um welche Person es sich handelt. Wenn eine Anonymisierung des Veranschaulichungsmaterials nicht möglich ist (z.B. bei Videoaufnahmen), ist die/der LektorIn gegenüber den abgebildeten Personen (z.B. Patientinnen und Patienten) selbst verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass deren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden (z.B. Information und Einwilligung der Betroffenen).
Bei praktischen Übungen in der Lehrveranstaltung, aus Anlass derer die Studierenden entweder einander gegenseitig untersuchen oder zu Demonstrationszwecken untersucht werden, ist immer (auch bei allfälligen Dokumentationen) auf die Sensibilität der Informationen Bedacht zu nehmen.
Fotos und Videos, auf denen Studierende erkennbar sind, dürfen für die Veranschaulichung von Lehrinhalten angefertigt und im Rahmen der Lehrtätigkeit für Lehrveranstaltungen weiterer Jahrgänge verwendet oder der FH St. Pölten zur Verfügung gestellt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke (insbesondere außerhalb der FH St. Pölten) ist streng untersagt. Widersprüche der Studierenden hinsichtlich der Verwendung dieser Daten müssen berücksichtigt, dokumentiert und der Studiengangsleitung und der/dem DatenschutzkoordinatorIn mitgeteilt werden.
Sollte Sie die anvertrauten Daten über den vorgesehenen Zweck der Lehrveranstaltungsabwicklung hinaus verarbeiten, gelten Sie als eigenverantwortlich und können von der Behörde für etwaige datenschutzrechtliche Übertretungen belangt werden.
Hier wurden nur kurz die Grundsätze des Datenschutzes erläutert, bei darüberhinausgehenden Fragen oder Anlässen kontaktieren Sie sich bitte an die Personal- und Rechtsabteilungder Fachhochschule St. Pölten.
3. Urheberrecht
3.1 Urheberrecht in der Lehre
LektorInnen an einer Bildungsinstitution wie der Fachhochschule sind in vielfacher Weise mit dem Urheberrecht konfrontiert. Im Folgenden werden die wichtigsten Berührungspunkte dargestellt:
- Vervielfältigung von Lehr- und Lernunterlagen in Print,
- Zur Verfügung Stellung von Lernunterlagen auf Lernplattformen (wie dem eCampus) oder
- Vorführungen von Filmen und Tonaufnahmen im Rahmen der Lehre4.
Dabei ist wichtig zu wissen, welche Werke veröffentlicht bzw. vervielfältigt oder im Unterricht verwendet werden dürfen.
Selbst erstellte Unterlagen und geschaffene Werke dürfen uneingeschränkt verwendet werden.
Üblicherweise werden auch in eigenen Werken Passagen aus fremden Werken enthalten sein. Hierbei ist es wesentlich, dass diese Passagen korrekt zitiert worden und durch den konkreten Urheber bereits veröffentlich worden sind.
Fremde (d.h. durch andere Urheber erstellte) Unterlagen und geschaffene Werke dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung des jeweiligen Urhebers verwendet, vervielfältigt oder verwertet werden.
Da es nicht immer möglich oder zumeist auch untunlich wäre, vom jeweiligen Urheber die Zustimmung einzuholen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen, v.a. für den Unterricht, vorgesehen.
Diese „Ausnahmen“ bezeichnet man als „freie Werknutzungen“, was bedeutet, dass fremde Werke ohne Genehmigung in engen Grenzen verwendet und auch vervielfältigt werden dürfen.
Für den Unterricht sind folgende freie Werknutzungen relevant:
3.1.1 Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (vgl. § 42 Abs 6 UrhG5)
Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten (§ 42 Abs 6 UrhG)6;
Auf anderen (zB digitalen) Trägern nur dann, wenn keine kommerzielle Zwecke damit verfolgt werden7.
Kommerziell meint in diesem Zusammenhang Gewinnerzielungsabsicht. D.h. bei Vervielfältigung auf Papier dürfen den Studierenden mehr als nur die Unkosten verrechnet werden, bei digitalen Trägern nur die Unkosten! Dies gilt für alle Werkgattungen (Literatur, Musik, bildende Kunst, Film), mit Ausnahme von Datenbanken und Computerprogrammen.
Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine Lehrveranstaltung mit 15 oder 200 Studierenden handelt. Der gerechtfertigte Umfang ist eine Lehrveranstaltung.
Die Vervielfältigung ganzer Bücher und Zeitschriften8 ist jedoch immer nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig (Ausnahme: Musiknoten für den Schul- und Lehrgebrauch9).
Wesentlich ist immer, dass nicht der Zweck verfolgt werden darf, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen!
3.1.2 Zur Verfügung Stellung auf dem eCampus
Werden Unterlagen zum Download auf einer Internet-Plattform, wie dem eCampus, zur Verfügung gestellt, so ist dies nicht in allen Fällen zulässig.
Handelt es sich um selbst erstellte Unterlagen der Lehrenden, so können diese auch für den eCampus verwendet werden, da die Lehrenden ja selbst Urheber sind.
Handelt es sich um fremde Unterlagen und Werke, so ist die Zurverfügungstellung auf der Plattform (und im Internet ohnehin) unzulässig, da auch die Plattform - selbst wenn ein geschützter Bereich vorliegt - als „öffentlich zugänglich“ angesehen wird. In Deutschland gibt es bereits die „freie Werknutzung der öffentlichen zur Verfügung Stellung“, weshalb es dort möglich ist, eine Internet-Lernplattform auch für fremde Unterlagen zu verwenden.
Experten empfehlen hier, zB Artikel nicht unmittelbar auf der Lernplattform zur Verfügung zu stellen, sondern im Falle eines online publizierten Artikels mit einem Link direkt auf die Ursprungsquelle zu verweisen10. Handelt es sich um keinen online publizierten Artikel, so kann der Artikel noch immer in Print vervielfältigt werden.
Einen Graubereich stellt das Versenden der Artikel per Mail dar11. Hierzu gibt es keine Judikatur, weshalb es grundsätzlich auch nicht verboten ist. Dies deshalb, weil durch das Versenden einer eMail kein „Öffentliches zur Verfügung stellen“ vermutet wird.
3.1.3 Freie Werknutzung der öffentlichen Wiedergabe (§ 56c UrhG)
Fachhochschulen und Universitäten dürfen zum Zweck des Unterrichts in gerechtfertigtem Umfang Filme und Audiowerke (Werke der Filmkunst und damit verbunden Werke der Tonkunst) herzeigen bzw. vorspielen (öffentlich aufführen).
Es ist keine Genehmigung erforderlich, jedoch besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Urhebers, der durch Verwertungsgesellschaften (VDFS12, V.A.M.13, AKM14, Litera-Mechana und LVG15) geltend gemacht wird. Zu diesem Zweck wurde von der FHK (Fachhochschulkonferenz, Anm.: Interessensvertretung der Fachhochschulen) für alle Fachhochschulen ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen, womit alle Ansprüche abgegolten sind.
3.2 Urheberrechtliche Berührungspunkte in Projekttätigkeit
Im Rahmen von Projekttätigkeiten in der Lehre können Arbeitsergebnisse entstehen, die urheberrechtlich geschützt sein können, sofern sie neue Werke darstellen.
Zumeist erfolgt dies in Kooperation mit externen Unternehmen/Partnern, an die die ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen werden sollen. Zu bedenken ist dabei, dass die Rechte, die wir übertragen möchten/sollen, auch besitzen müssen.
MitarbeiterInnen der FH St. Pölten (hauptberufliche MitarbeiterInnen, geringfügige AssistentInnen, Ferial- und PflichtpraktikantInnen) übertragen die Nutzungsrechte an den im Rahmen ihrer Tätigkeit an der FH St. Pölten geschaffenen Arbeitsergebnissen automatisch, aufgrund einer Bestimmung im Dienstvertrag, der FH St. Pölten. WerkvertragsunternehmerInnen machen das mittels Werkvertrag, LektorInnen bezüglich ihrer Lehrveranstaltungen mittels Lehrauftrag.
Studierende, die nicht durch Dienstvertrag, sondern nur durch den Ausbildungsvertrag an die FH St. Pölten gebunden sind, sind zum einen verpflichtet, ihre Abschlussarbeit durch Übergabe an die Bibliothek zu veröffentlichen (Verpflichtend für Masterarbeiten, auf Wunsch der STGL bei Bachelorarbeiten) und zum anderen räumen sie der FH St. Pölten das Recht ein, die Arbeit in Lehre und Forschung weiterverwenden zu können.
Ähnliches gilt für im Rahmen des Studiums selbständig geschaffenen Werken von Studierenden. Sie verbleiben zwar in deren geistigen Eigentum, der/die Studierende erteilt der FH St. Pölten aber unentgeltlich ein zeitlich und örtlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für sämtliche Verwertungsarten im Rahmen der Lehre und Forschung einschließlich des Rechts der Nutzung in Online-Netzen und im Internet. Die Nutzung des Werkes durch den/die Studierende/n selbst soll dadurch jedoch nicht beschränkt werden. D.h. wir haben keine ausschließliche Nutzung, die Studierenden dürfen selbst noch ihre Werke verwerten.
Die FH St. Pölten ist darüber hinaus in jeder Veröffentlichung/Verwertung zu nennen und darüber zu informieren,
Ist darüber hinaus eine ausschließliche Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich, ist die bestehende Vereinbarung im Ausbildungsvertrag nicht ausreichend. Es ist eine schriftliche Nutzungsvereinbarung mit den Studierenden abzuschließen.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob an den Arbeitsergebnissen überhaupt ein Werk iSd Urheberechts entstanden ist.
Das Werk im Sinn des Urheberrechts ist definiert als eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG). Erst dann hat ein Ergebnis Werkcharakter.
Eine eigentümliche geistige Schöpfung setzt menschliches Handeln und etwas Neues voraus, wenn auch in Kombination bereits bekannter Elemente sowie die Abhebung vom Alltäglichen, Landläufigen16.
Es gibt verschiedene Kategorien von Werkten: Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§§ 2- 4 UrhG).
Ähnlich wie beim Patent, können Werke auch gemeinschaftlich erstellt werden, d.h. die Urheberschaft ist allenfalls geteilt.
Werden Projekte in Kooperation mit externen Unternehmen durchgeführt, ist wesentlich, dass die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen vertraglich geregelt werden. Dabei können alle Arten an Verwertungsrechten oder nur einzelne übertragen werden.
3.3 Verwertungsrechte
Diese sind im Gesetz (§§ 14 bis 18a UrhG) aufgezählt und geregelt. Die wichtigsten sind:
- Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Vermieten und verleihen
- Senderecht
- Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Zurverfügungstellungsrecht
Je nachdem, in welchem Umfang die Verwertungsrechte übertragen werden, liegt eine nicht exklusive Werknutzungsbewilligung oder ein exklusives Werknutzungsrecht vor.
3.4 Werknutzungsbewilligung
Bei der Werknutzungsbewilligung behält der Urheber selbst das ausschließliche Recht zur Verwertung, er ist aber verpflichtet, dem Vertragspartner die Nutzung auf die vereinbarte Art zu gestatten (§ 24 Abs 1 UrhG).
3.5 Werknutzungsrecht
Das Werknutzungsrecht ist ein ausschließliches Recht, das für einzelne oder mehrere Nutzungsarten eingeräumt werden kann (§ 24 Abs 1 UrhG).
Das bedeutet aber, dass der Urheber selbst dann sein Werk nicht mehr verwerten oder einem anderen Rechte einräumen kann. Es ist ein absolutes Recht, das gegen jedermann wirkt17.
Bei Rückfragen wenden sie sich bitte an die Personal- und Rechtsabteilung der Fachhochschule St. Pölten.
Weiterführende Literatur:
Meinhard Ciresa, Urheberwissen leicht gemacht, ueberreuter, 2003
Kucsko (Hrsg), systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Manz Verlag, 2008
Heidi Esca, Fachhochschulkonferenz, FHK-Rechtsinfo: Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Weitergabe von Skripten und wissenschaftlichen Publikationen an Studierende, 2009
4. Versicherung Studierende
Ordentliche Studierende und außerordentliche Studierende in Lehrgängen zur Weiterbildung sind durch Entrichtung des ÖH Beitrages, der gemeinsam mit den jeweiligen Gebühren je Semester vorgeschrieben werden, unfall- und haftpflichtversichert.
Gedeckt sind alle Schäden und Unfälle, die sich im Rahmen des Studiums ereignet haben. Darunter fallen auch studienbezogene Ereignisse außerhalb der Gebäude der FHSTP, wie zB Exkursionen, Auslandssemester, Schäden und Unfälle in Studentenwohnheimen, auf Praktika, Veranstaltungen der ÖH oder sportliche Ereignisse im Rahmen der Angebote des Sportvereins der FHSTP, etc.
Die ÖH kann eine Bestätigung der Mitgliedschaft auf Verlangen des/der Studierenden auf Deutsch oder Englisch ausstellen (zB für Auslandssemester, Exkursionen,…).
Vgl. auch Infoblatt Versicherungen, liegt im Campus Service Center zur freien Entnahme auf bzw. findet sich dessen Inhalt auch im Handout für Studierende, zugänglich am eCampus im CIS unter Guides.
Bei Rückfragen wenden sie sich bitte an die Personal- und Rechtsabteilung der Fachhochschule St. Pölten.
1 VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
2 Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) idF BGBl I Nr. 24/2018
3
Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung
4 Heidi Esca, Fachhochschulkonferenz, FHK-Rechtsinfo: Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Weitergabe von Skripten und wissenschaftlichen Publikationen an Studierende, 2009, S. 1
5 Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl I Nr. 99/2015
6 Meinhard Ciresa, Urheberwissen leicht gemacht, Ueberreuter, 2003, S. 139
7 aaO, S. 133
8 aaO, S. 135
9 aaO. S. 139
10 Heidi Esca, Fachhochschulkonferenz, FHK-Rechtsinfo: Urheberrechtliche Rahmenbedingungen bei der Weitergabe von Skripten und wissenschaftlichen Publikationen an Studierende, 2009, S. 2, 3
11 aaO, S. 3
12 Verwertungsgesellschaft für Filmschaffende
13 Verwertungsgesellschaft für Filmproduzenten
14 Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
15 Literarische Verwertungsgesellschaft
16 Meinhard Ciresa, Urheberwissen leicht gemacht, ueberreuter, 2003, S. 52
17 Meinhard Ciresa, Urheberwissen leicht gemacht, ueberreuter, 2003, S. 150