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Sammlung von Spenden an der FHSTP
Ausführungsbestimmung zur Hausordnung
§ 1 Allgemeines
- Gemäß § 4 Abs 4 der Hausordnung der Fachhochschule St. Pölten bedürfen Sammlungen im Sinne des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 LGBl. 4650-1 in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gelände der Fachhochschule der Zustimmung durch die Geschäftsführung der Fachhochschule St. Pölten GmbH. In Ausführung der Hausordnung wird das Folgende bestimmt.
- Die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen im Sinne des NÖ Sammlungsgesetzes ist mit Ausnahme der in § 3 NÖ Sammlungsgesetz bezeichneten Fälle nur mit behördlicher Bewilligung gestattet:
- Als öffentliche Sammlung gilt jede an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu einer freiwilligen Geld- oder Sachleistung.
- Die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kaufe oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, dass der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, gelten ebenfalls als öffentliche Sammlung, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind.
- Auf die übrigen Bestimmungen des NÖ Sammlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
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